Verhandelt
zu Naugard, den 3. November 1909
Vor dem unterzeichneten, zu Naugard wohnhaften Notar im Bezirk des Königlichen
Oberlandesgerichts zu Stettin erschienen heute bekannt und geschäftsfähig:
- der Bauerhofbesitzer Wilhelm Zastrow und dessen Ehefrau Amanda, gebr.
Siewert aus Hohenschönau.
- deren Sohn, der Landwirt Robert Zastrow aus Külz
Sie erklärten folgenden Überlassungsvertrag.
§ 1.
Die Eheleute Zastrow überlassen ihrem volljährigen Sohne Robert Zastrow ihren
Bauerhof in Külz verzeichnet im Grundbuch von Külz Band I Blatt 5 mit
allem Zubehör zu Eigentum. Mitverkauft sind auch alle zum Bauerhofe gehörigen
Grundstücke, mögen sie ein Grundbuchblatt haben oder nicht, insbesondere die
Wiesen Naugard Band 18 Blatt 965 und Band 27 Blatt 1469.
Mitverkauft sind an Mobilien die zum Betriebe der Landwirtschaft vorhandenen
Ernte- und Futtervorräte und das tote und lebende Wirtschaftsinventar.
§ 2.
Der Ueberlassungspreis beträgt 18000 Mk. in Worten achtzehntausend Mark und
wird wie folgt belegt:
- Die Verkäufer überweisen von dem Kaufpreise je 6000 Mk. ihren beiden Töchtern
Frieda und Amanda Geschwister Zastrow in Anrechnung auf ihr Elternerbe zu
Eigentum; ferner überweisen sie in Anrechnung auf das Elternerbe ihrem Sohne
Georg Zastrow 3000 Mk. zu Eigentum.
Der Käufer bekennt sich als Schuldner seiner drei Geschwister in Höhe der
ihnen zu überweisenden Beträge und verpflichtet sich, sie gegen sechsmonatliche
Kündigung zu zahlen. Die Gelder der beiden Töchter sollen vom 1. Januar
1910 ab mit vier vom Hundert jährlich verzinst werden. Die 3000 Mk. des
Georg Zastrow bleiben unverzinst und müssen nach Gebrauch zu dessen Studium
gezahlt werden.
- Der Rest des Kaufgeldes von 3000 Mk. wird gestundet und vom 1. Januar 1913
ab mit vier vom Hundert jährlich verzinst und gegen dreimonatliche Kündigung
gezahlt. Was hiervon einmal nach dem Tode der Ueberlasser übrig bleiben wird,
sollen die Sechs Kinder der Ueberlasser zu gleichen Teilen sich teilen.
§ 3.
Die Uebergabe findet sofort, die Auflassung bald darauf statt. Nutzungen und
Lasten gehen vom Tage der Uebergabe ab auf den Käufer über.
Die Verkäufer bevollmächtigen sich gegenseitig die Auflassung zu erklären
Der Käufer gewährt seinen Eltern folgendes Altenteil lebenslänglich:
- freie ausschliessliche Benutzung der rechts vom Eingange des Wohnhauses
belegenen Stube, sowie der hinter derselben befindlichen Kammer und des
Bodens über der Stube. Der Wirt muss Kochgelegenheit schaffen.
Die Altsitzer haben das Recht beliebig Besuch bei sich aufzunehmen; der
Wirt hat die Räume in wohnlichem Zustande zu erhalten.
- freie Feuerung nach Bedarf zum Heizen und Kochen.
- freie Mitbenutzung des Brunnens und des Backofens. Der Wirt hat den Teig
zu kneten und das Brot backen zu lassen; er muss auch 24 Stunden vorher
das Backen anzeigen.
- freie Bewegung auf dem ganzen Grundstück;
- freie Wäsche und Bereinigung, freie Pflege und Aufwartung in kranken Tagen;
- jährlich zehn freie Fuhren im Umkreise von 3 Meilen.
- jährlich auf Verlangen der Altsitzer sechszehn Scheffel Roggen zu achtzig
Pfund den Scheffel und 25 Centner gute Esskartoffeln.
Der Wirt hat den Roggen zur Mühle mitzunehmen und das Mehl auch mitzubringen.
- jährlich zu Weihnachten ein fettes Schwein im Gewicht von mindestens 200
Pfund ausgeschlachtet und auf Verlangen jährlich 40 Pfund Salz.
- jährlich vom 1. Oktober ab in vier Raten nach Verlangen der Altsitzer im
Ganzen zwanzig Pfund gutes Schaffleisch und fünf Fettgänse mit Federn im
November.
- jährlich in der Zeit vom April bis Oktober auf Verlangen 6 Stiegen Eier,
wöchentlich ein Pfund gute Essbutter und täglich einen Liter süsse Milch.
- grünes Obst von allen Bäumen im Garten zum eigenen Bedarf
- jährlich zu Johanni zwei Reek weiss gebleichte Leinwand und acht Pfund
weisse, rauhe und gewaschene Wolle.
- freie standesgemässe Beerdigung ohne Denkmal
Das Altenteil beginnt mit dem Zuzuge der Altsitzer nach Külz, spätestens aber
am 1. Januar 1910. Geben die Altsitzer die Altenteilswohnung auf, was in ihrem
Belieben steht, so hört das Altenteil ausser der Beerdigung auf und es sind
sofort statt derselben jährlich 450 Mk. in vierteljährlichen Vorausleistungen
zu zahlen. Das Altenteil ist im Falle des Todes des einen Altsitzers unverändert
weiter zu gewähren, heiratet aber der Ueberlebende der Altsitzer wieder, wird
es nur zur Hälfte gewährt.
Zur Sicherheit für vorstehendens Altenteil verpfändet der Erwerber das erworbene
Grundstük und bewilligt und beantragt die Eintragung desselben in das Grundbuch.
§ 5.
Das Altenteil hat einen Wert von jährlich 450 Mk.; die Altsitzer sind 67 bezw.
47 Jahre alt.
Die Kosten der Ueberlassung und den Stempel trägt der Käufer.
Das Protokoll ist in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Beteiligten
genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt unterschrieben:
Wilhelm Zastrow.
Amanda Zastrow.
Robert Zastrow.
Louis Hein.
Vorstehende Abschrift erhalten Sie nachrichtlich.
Naugard, den 4. November 1909.
Der Notar. [Hein]